Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma Scan Sign Kft.

Januar 2023

§ 1 Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit keine anderen Bestimmungen schriftlich vereinbart worden sind.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

 

§ 2 Angebot und Preise
Alle Angebote gelten immer freibleibend.
Die Annahme des Angebots des Bestellers kann nur durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Lieferanten erfolgen.
Zeichnungen und alle sonstigen technischen Unterlagen sowie Beschreibungen bleiben unser Eigentum; dem Lieferanten allein steht das Urheberrecht an diesen Unterlagen zu.
Diese Unterlagen dürfen zu keinem anderen Zweck benutzt werden als vorgesehen.
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

 

§ 3 Auftragsbestätigung
Für die Fertigung und Lieferung ist allein der Wortlaut der Auftragsbestätigung maßgebend.
Etwaige Fehler oder Irrtümer sind sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung an den Lieferanten zu melden, da ansonsten diese als angenommen gilt.
Beanstandungen seitens des Bestellers können nach Ablauf von 2 Tagen, gerechnet vom Eingangstag an, nicht mehr geltend gemacht werden.
Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

 

§ 4 Lieferzeit
Die vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine gelten nur mit der Maßgabe, dass sie vom Lieferanten möglichst eingehalten werden.
Das Nichteinhalten eines Liefertermins berechtigt nicht zum Rücktritt aus dem Vertrag oder zum Schadenersatz.
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist, was bei endgültiger Freigabe der Kontrollzeichnung der Fall ist.
Werden nach Freigabe der Kontrollzeichnung, kundenseitig noch nachträgliche Änderungen durchgeführt kann dies Auswirkungen auf den vereinbarten Liefertermin haben.

 

§ 5 Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten sorgfältig vorgenommen, und zwar entweder in Einwegkartons, die der Lieferant zum Selbstkostenpreis weiter berechnen, oder in Leihverschlägen oder in bahneigenen Transportmitteln.
Die Leihverschläge sind binnen 30 Tagen frei Haus Budapest an den Lieferanten zurückzusenden.

 

§ 6 Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt grundsätzlich ab Werk Budapest auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Für Beschädigungen, Bruch oder Verlust einer Sendung kommt der Lieferant nur insoweit auf, als hierfür eine Transportversicherung durch den Lieferanten zu Lasten des Bestellers abgeschlossen worden ist.
Versand- und montagefertig gemeldete Ware, die vom Käufer nicht binnen 5 Tagen abgenommen wird, kann auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert werden.

 

§ 7 Mängelrügen
Beanstandungen oder Mängelrügen müssen binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware geltend gemacht worden sein.
Die Mängelrüge hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Wird diese Form und diese Frist nicht gewahrt, ist die Geltendmachung irgendwelcher Mängelrügen sowie der Anspruch auf Wandlung oder Minderung ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen, egal aus welchen Gründen sie gestellt werden, sowie die Haftung des Lieferanten für Folgeschäden.
Eloxalarbeiten nehmen wir als Lieferant nicht selbst vor; für die Ausführung kann deshalb auch keine Garantie übernommen werden.
Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind zu leisten, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, nach Rechnungserhalt binnen 8 Tagen mit 2 % Diskonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand, so ist der Lieferant berechtigt, sofern nicht aus verträglichen Bestimmungen höhere Zinsen fällig sind, 2 % Zins je angefangenem Monat in Rechnung zu stellen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(I.)
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsbedingung mit dem Käufer, bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
(II.)
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
(III.)
Die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe unserer etwaigen Miteigentumsanteile zur Sicherung an uns ab.
Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Faktorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
(IV.)
Zugriffe Dritter auf die von uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
(V.)
Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
(VI.)
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Zahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(VII.)
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 10 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Bei allen Geschäftsbeziehungen soll ungarisches Recht gelten und Streitigkeiten unterliegen der allgemeinen Gerichtsbarkeit gemäß dem ungarischen Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung.
§ 11 Gewährleistung
(I.)
Der Lieferant leistet für von ihm gelieferte Anlagen Gewährleistung.
Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (Ungarisches BGB).
(II.)
In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
(III.)
Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, soweit die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt worden ist.
Ausgenommen sind dabei die Kosten für die An- und Abfahrt, etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen.
Diese werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage übernommen.
Bei der Möglichkeit zur Nachbesserung bedarf es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Erst dann kann Minderung des Werklohns durchgesetzt werden.
Im Übrigen richtet sich die Gewährleistungspflicht nach den Vorschriften des ungarischen BGB.
(IV.)
Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
Im Übrigen richtet sich die Gewährleistungspflicht nach den Vorschriften des ungarischen BGB.

Scan Sign Kft., Budapest, Ungarn, 2023